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Wiesergrabler Schuhplattler

Abänderung, Widerruf und Aufhebung eines Testaments

Abänderung und Widerruf

Testamente sind einseitige letztwillige Anordnungen und können im Gegensatz zu Erbverträgen jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Die Abänderung oder der Widerruf kann folgendermaßen erfolgen:

  • Ausdrücklich in Testamentsform
  • Stillschweigend durch die Errichtung eines neuen Testaments (ohne Erwähnung des alten)
  • Durch Vernichten der Urkunde (z.B. Zerreißen, Verbrennen, Durchstreichen)

Der sicherste Weg ist der Widerruf in Testamentsform. Dies ist vor allem zu empfehlen, wenn sich das zu widerrufende Testament in Händen des Erben befindet, der nun durch einen anderen ersetzt werden soll.

Der Widerruf sollte auch im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) oder im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) eingetragen werden.

Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament auch in den übrigen Anordnungen aufgehoben, sofern der Verstorbene in der späteren letztwilligen Verfügung nicht anderes bestimmt.

Ihr letzter Wille sollte immer in einer einzigen Testamentsurkunde zusammengefasst sein. Errichten Sie möglichst keine Gleichschriften, die Sie anderen Personen aushändigen, da für den Fall des Widerrufs leicht auf eine solche Gleichschrift vergessen wird. Sollte das Testament in mehreren Gleichschriften errichtet worden sein, müssen alle Originale vernichtet werden.

Hinweis

Es genügt die Errichtung eines Originals, das bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder bei Gericht verwahrt und im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) oder im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) registriert werden sollte. So ist das Testament sicher aufbewahrt, kann nicht unterschlagen werden und ist auch jederzeit problemlos abänderbar.

Aufhebung

Testamente zugunsten des früheren Ehegatten, des früheren eingetragenen Partners oder des früheren Lebensgefährten bedürfen im Fall der „Trennung“ keines Widerrufs. Diese werden automatisch aufgehoben, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden, die eingetragene Partnerschaft oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Das gilt unabhängig vom Verschulden. Ist es der Wille des Verstorbenen, dass das Testament auch nach der Scheidung oder Auflösung gültig bleibt, so kann er dies im Testament vorsehen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 713 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer