Land- und Bundesförderungen

Gemeindeförderungen

Geburt bis Kindergarten

Geburt
Betrag: € 100,-

bei Vorlage der Geburtsurkunde

Kindergartenfahrtgeldzuschuss

Einfache zurück zulegende Wegstrecke km x4x5

Die Förderung wird einmal pro Familie gewährt. Bei zB. zwei Kindern im Kindergarten erfolgt die Auszahlung einmal.

Schule bis Lehre

Fachschulabschluss
Betrag: € 50

nach Vorlage des Abschlussnachweises

Der Abschluss muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres erfolgt sein.

Lehrabschluss, Matura, Meisterprüfung, Studium (Bachelor, Master, Magister..
Betrag: € 50,00

nach Vorlage des Abschlussnachweises

Der Abschluss muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres erfolgt sein.

Mehrtägige Schulveranstaltungen

Bei Teilnahme werden 10 % der Kosten bei mindestens 4 Nächtigungen auswärts bis zur Vollendung der 9. Schulstufe rückvergütet. Das Ansuchen ist im Gemeindeamt zu stellen.

Musikschulförderung

Für das erste Kind keine Förderung, für das zweite Kind 1/3 der Kosten und für das dritte und alle weiteren Kinder jeweils die Hälfte der Kosten. Der Antrag wird von der Musikschule Erlauftal automatisch an die Gemeinde übermittelt. Er ist im Gemeindeamt nur mehr zu unterschreiben. Das Formular muss von der Musikschule bestätigt werden.

Polytechnischer Lehrgang und Abschluss 9. Schulstufe
Betrag: € 20,-

Prima la musica, Volksmusikwettbewerb
Betrag: € 30,-

Schulstarthilfe
Betrag: € 100,-

Die Schulstarthilfe der Gemeinde Gresten-
Land kann für jedes Kind, für das das erste
verpflichtende Schuljahr beginnt nur einmal in
Anspruch genommen werden.
Das im Antrag angeführte Kind muss in der
Gemeinde Gresten-Land einen Hauptwohnsitz
haben.
Bei unrichtigen Angaben muss die
Schulstarthilfe zurückerstattet werden.
Gemeinderatsbeschluss: 29.09.2022

Schulstarthilfe 2024.pdf

Mittwoch, 04. September 2024

Diverse Förderungen

Firmen und Betriebe
Betrag: € Kommunalsteuer

Antrag um Rückerstattung der auf die Lehrlingsentschädigung entfallende Kommunalsteuer

Die Förderung kann 1 Jahr rückwirkend beantragt werden

Kommunalsteuerfoerderung_Lehrlinge.pdf

Donnerstag, 16. Mai 2024

Gemeindewohnbau
Betrag: € 3.270,-

Richtlinien

Die Gemeinde Gresten-Land gewährt nach einem Gemeinderatsbeschluss vom 27.12.1995 derzeit € 3.270,- als nichtrückzahlbare Gemeindewohnbauförderung.

Die Gemeindewohnbauförderung kann beantragt werden:

1.) Von Bauwerbern die auf einem Bauplatz (unbebaute Parzelle) ein Wohnhaus errichten und für diesen Bauplatz eine Aufschließungsabgabe bereits entrichtet haben.

2.) Wenn im Zuge der Bauplatzerklärung beim Erlangen der Baubewilligung die Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wird.


Der Förderungswerber muss den Hauptwohnsitz in der Gemeinde durch mindestens 10 Jahre nach Bezug der Wohnung begründen und demnach mindestens bei einer Volkszählung als ständig anwesende Person aufscheinen.

Bei Nichteinhaltung der Förderungsrichtlinien oder Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen ist der Förderungsbetrag unter Berücksichtigung der banküblichen Zinsen unverzüglich zurückzuzahlen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Förderung.

Ansuchen um Gemeindewohnbauförderung

Tierförderung

Künstliche Besamungen
Betrag: € 11,20

Laienbesamer € 5,20

Frist - zwischen den Besamungen muss ein Zeitabstand von mindestens 14 Tagen sein. Am 15. Tag ist der Erhalt einer Förderung wieder möglich. Die Vorlage der Besamungsscheine ist bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres möglich.

Zuchttierförderung

Ankauf
Zuchtstier bei Zuchtwertklasse II 25 % und bei Zuchtwertklasse III 15 % des Bruttokaufpreises.

Zuchtwidder Klasse 1 und 2a: 25 % Förderung der Bruttokosten, max. € 185,-
Klasse 2b 20 % Förderung der Bruttokosten, max. € 185,-

Der Tierhalter erhält im Zeitraum von 2 Jahren nur einen Zuchtstier bzw. Zuchtwidder gefördert.