BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN-UND INFORMATIONEN der Gemeinde Gresten-Land

1. Bauplatzgestaltung

1.1 Im Wohnbauland (Bauland-Wohngebiet (BW), Bauland-Kerngebiet (BK), Bauland-Agrargebiet (BA) darf das Ausmaß von durch Veränderung oder Neufestlegung von Grundgrenzen neu geschaffenen Bauplätzen in allen Bebauungsweisen 500 m² nicht unterschreiten.

2. Anordnung der Baulichkeiten

2.1 Garagen müssen einen Mindestabstand von 5 m von der Straßenfluchtlinie aufweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Garage in das Hauptgebäude integriert wird. Der somit entstehende Garagenvorplatz darf zur Straße nicht eingefriedet werden.

2.2 Wird keine Garage errichtet, ist ein PKW-Stellplatz im seitlichen Bauwich direkt an die Straßenfluchtlinie zu errichten und darf ebenfalls nicht eingefriedet werden.

2.3 Über die vordere Baufluchtlinie hinaus, darf an der seitlichen Grundgrenze eine Kleingarage errichtet werden, wenn Geländeform (§ 51(1) der NÖ. Bauordnung) und Grundstücksgröße eine andere Situierung ausschließen.

3. Einfriedungen

3.1 Straßenseitige Einfriedungen dürfen maximal 1,2 m hoch sein.

Kostenlose persönliche Beratungen:

NÖ Gestalte(n) - Bauberatung (Neubau, Solar-Architektur, Umbau, Renovierung, etc.) Unter der Telefonnummer 02742/9005-15656 oder unter www.noe-gestalten.at/site/bauberatung

INFO: Informationen rund um Bauen finden Sie auch auf der Homepage www.help.gv.at

TIPP: Vertiefte Seminare zu Neubau und Sanierung sowie viele andere Veranstaltungen und Tipps zu versorgendem Umweltschutz finden Sie auf www.umweltberatung.at und bei "umweltberatung" Amstetten, Tel: 07472/61486.