Die Gemeinde und die Bezirksbauernkammer werden gemäß § 11 Abs. 5 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007, LGBl. 6800 ersucht, Kundmachungen unverzüglich und ortsüblich bis zu der in der Kundmachung genannten Anmeldefrist zu verlautbaren. Die Kundmachung ist sodann, versehen mit dem Anschlage- und Abnahmedatum, mindestens 1 Jahr lang bei der Gemeinde bzw. Bezirksbauernkammer aufzubewahren.
Eine Kopie dieser Kundmachung ist von der Gemeinde gemäß § 11 Abs. 4 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 unverzüglich dem Ortsvertreter zu übermitteln.
Ortsvertreter der Gemeinde Gresten-Land sind: GR Franz Rosenberger und Stv. GGR Rudolf Plank.
Die Bezirksbauernkammer wird darüber hinaus gemäß § 11 Abs. 7 Z. 2 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 ersucht, innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der in der Kundmachung genannten Anmeldefrist
a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen
b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 leg. cit. widerspricht.
Langt binnen dieser Frist keine Stellungnahme bei der Behörde ein, wird das beantragte Rechtsgeschäft genehmigt.
Hinweis:
Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft ist bei der Grundverkehrsbehörde Melk und bei der zuständigen Bezirksbauernkammer zulässig.