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Alpenverein - Ortsgruppe Gresten
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Musikverein Ortskapelle Gresten
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Niederösterreichischer Imkerverband - Ortsgruppe Gresten
NÖ Bauernbund - Ortsgruppe Gresten
NÖ´s Senioren - Ortsgruppe Gresten
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Österr. Kinderfreunde Ortsgruppe Gresten
Österr. Rassehundeverein ÖRV Hundesportverein-Gresten, Hundeschule
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Pensionistenverband Niederösterreich - Ortsgruppe Gresten
Privilegierter Schützenverein Gresten
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Segelclub Kleines Erlauftal
Sport- und Kulturgemeinschaft Welser Profile (SKG Welser Profile)
TC Raiba Gresten Tennisclub
Theaterensemble Gresten - Verein zur Förderung kultureller Freizeitgestaltung
Volkshaus Gresten
Wechselseitiger Brandhilfeverein Gresten und Umgebung
Wiesergrabler Schuhplattler

Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

  • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
  • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
  • Kinder für ihre Eltern,
  • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

  • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
  • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
  • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
  • Erbinnen/Erben.

Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

Letzte Aktualisierung: 24. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz