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Alpenverein - Ortsgruppe Gresten
Arbeiter- und Angestelltenbund (ÖAAB)
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Die Aufschneider-Verein der Landjugend-Fortsarbeiter Niederösterreichs
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Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten
Kulturschmiede Gresten - Verein zur Förderung von Kultur, Bildung und Veranstaltungs- und Dorferneuerungsaktivitäten
Landjugend Gresten
Landjugend Volkstanzgruppe Gresten
Lederhosenverein Gresten
Modellflugclub Eisenstraße
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Musikverein Ortskapelle Gresten
Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Gresten
Niederösterreichischer Imkerverband - Ortsgruppe Gresten
NÖ Bauernbund - Ortsgruppe Gresten
NÖ´s Senioren - Ortsgruppe Gresten
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Österr. Kinderfreunde Ortsgruppe Gresten
Österr. Rassehundeverein ÖRV Hundesportverein-Gresten, Hundeschule
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Pensionistenverband Niederösterreich - Ortsgruppe Gresten
Privilegierter Schützenverein Gresten
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg
Segelclub Kleines Erlauftal
Sport- und Kulturgemeinschaft Welser Profile (SKG Welser Profile)
TC Raiba Gresten Tennisclub
Theaterensemble Gresten - Verein zur Förderung kultureller Freizeitgestaltung
Volkshaus Gresten
Wechselseitiger Brandhilfeverein Gresten und Umgebung
Wiesergrabler Schuhplattler

Allgemeines zu Unterstützungen für Verbrechensopfer

Im Allgemeinen bezeichnet man in der Kriminologie als Opfer die geschädigte Person eines Verbrechens, also jemanden, die/der durch eine Täterin/einen Täter in ihren/seinen Rechten verletzt wurde.

Die Verletzung des Rechts kann sein:

  • Körperlicher Natur (z.B. Mord, Körperverletzung, Gewalt, gefährliche Drohung, Beeinträchtigung der sexuellen Integrität und/oder Selbstbestimmung)
  • Ideeller Natur (z.B. Beleidigung, Urheberrechtsverletzung)
  • Materieller Natur (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung)

Opfer können auch Hinterbliebene (z.B. Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und sonstige Unterhaltsberechtigte) einer Person sein, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt wurde.

Hinweis

Ein Opfer, das Anzeige gegen die Täterin/den Täter erstattet, hat das Recht, eine schriftliche Bestätigung der Anzeige zu erhalten.

Opfer von Straftaten haben das Recht auf Hilfeleistungen und Sozialentschädigung für Verbrechensopfer (→ BMASGPK).

Die Hilfeleistungen erstrecken sich von juristischer und psychosozialer Beratung, Hilfestellung im Strafverfahren (Prozessbegleitung) bis hin zu Schutz und Unterkunft in Notsituationen. Solche Leistungen werden von Institutionen, die im Bereich Opferhilfe tätig sind, angeboten:

  • Rechtsberatungsstellen
    Kostenlose Rechtsberatung durch Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte
  • Interventionsstellen Österreichs
    Gesetzlich anerkannte Opferschutzeinrichtungen zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt (meist Frauen und Kinder)
  • Frauennotrufe bzw. Frauenberatungsstellen
    Erste Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen (Gewalt in der Familie bzw. Ehe/Partnerschaft, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz etc.)
  • Kinderschutzzentren
    Beratungsstellen, die sich mit allen Formen von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche beschäftigen
  • Frauenhäuser
    Bieten Frauen, die Gewalt durch ihre Partnerin/ihren Partner erleben, und ihren Kindern eine sichere Wohnmöglichkeit
  • Männerberatungsstellen
    Bieten Unterstützung und Beratung für Männer in Krisensituationen
  • Allgemeine Opferschutzeinrichtungen
    Meist unabhängige Vereine mit verschiedenen Themenschwerpunkten (z.B. für misshandelte Kinder, Verbrechensopfer)

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, Opfer, die

  • Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt waren,
  • in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt wurden oder
  • deren persönliche Abhängigkeit durch eine vorsätzliche Straftat ausgenützt wurde sowie
  • besonders schutzbedürftige Opfer

von Amts wegen über die Freilassung der/des Beschuldigten aus der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft, gegebenenfalls unter Angabe der der/dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel, sowie über die Flucht und Wiederergreifung der/des Beschuldigten zu verständigen. Alle anderen Opfer müssen einen Antrag stellen, wenn sie darüber verständigt werden möchten.

Alle Opfer können weiters beantragen, unverzüglich von der Flucht der Strafgefangenen/des Strafgefangenen und der Wiederergreifung der Geflohenen/des Geflohenen, vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung derStrafgefangenen/des Strafgefangenen einschließlich allfälliger zum Schutz des Opfers erteilter Weisungen verständigt zu werden.

Nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) wird Opfern und deren Hinterbliebenen auch eine Sozialentschädigung für Verbrechensopfer (→ BMASGPK) in Form von finanzieller Unterstützung angeboten.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz