Vereine

Titel Branche
Agua Voigas Vocals
Alpenverein - Ortsgruppe Gresten
Arbeiter- und Angestelltenbund (ÖAAB)
Arbeitsgemeinschaft für Familienforschung
Bildungs- und Heimatwerk Niederösterreich
Blasorchester Gresten
Buggy-Racing-Club Ötscherland
Dart Club Highlander
Die Aufschneider-Verein der Landjugend-Fortsarbeiter Niederösterreichs
Die Bäuerinnen
EBSV Erlauftaler Bogensportverein
Eine Weltgruppe
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Gresten
Elternverein der Volks- und Mittelschule Gresten
ESV Gresten - Eisschützenverein Sport
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft (GWG)
Hegering Gresten-Reinsberg
Heimatverein Gresten-Land
Herzklang aus Gresten
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg
Katholische Frauenbewegung
Katholische Männerbewegung
Katholisches Bildungswerk
Kirchenchor Gresten
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten
Kulturschmiede Gresten - Verein zur Förderung von Kultur, Bildung und Veranstaltungs- und Dorferneuerungsaktivitäten
Landjugend Gresten
Landjugend Volkstanzgruppe Gresten
Lederhosenverein Gresten
Modellflugclub Eisenstraße
Mostviertler Grom Teufeln Krampusgruppe
Musikverein Ortskapelle Gresten
Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Gresten
Niederösterreichischer Imkerverband - Ortsgruppe Gresten
NÖ Bauernbund - Ortsgruppe Gresten
NÖ´s Senioren - Ortsgruppe Gresten
Ort der Begegnung
Österr. Kameradschaftsbund Ortsverband Gresten und Umgebung (ÖKB)
Österr. Kinderfreunde Ortsgruppe Gresten
Österr. Rassehundeverein ÖRV Hundesportverein-Gresten, Hundeschule
Österreich hilft Nepal
Pensionistenverband Niederösterreich - Ortsgruppe Gresten
Privilegierter Schützenverein Gresten
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg
Segelclub Kleines Erlauftal
Sport- und Kulturgemeinschaft Welser Profile (SKG Welser Profile)
TC Raiba Gresten Tennisclub
Theaterensemble Gresten - Verein zur Förderung kultureller Freizeitgestaltung
Volkshaus Gresten
Wechselseitiger Brandhilfeverein Gresten und Umgebung
Wiesergrabler Schuhplattler

Unterstützung von Volksbegehren

Hinweis

Volksbegehren können unabhängig vom Hauptwohnsitz in jeder beliebigen Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at  (ID Austria oder EU Login erforderlich) unterschrieben werden.

Dies gilt sowohl für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zur Einleitung eines Volksbegehrens (Einleitungsverfahren) als auch für die Unterzeichnung eines Volksbegehrens (Eintragungsverfahren). Ausführliche Informationen zur Aktivierung der ID Austria bzw. Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Auch Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können Volksbegehren online unterstützen und online dafür unterschreiben.

Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren muss von einem Promille der österreichischen Wohnbevölkerung unterstützt sein (derzeit 8.969 Personen). D.h. es sind mindestens 8.969 Unterstützungserklärungen notwendig. Registrierungen von Volksbegehren, zu denen kein Einleitungsantrag eingebracht worden ist, sind mit Ablauf des 31. Dezember des auf das Datum der Einbringung der Anmeldung folgenden Jahres zu löschen. Je früher daher im Kalenderjahr eine Anmeldung eines Volksbegehrens eingebracht wird, desto länger dauert der Zeitraum zum „Sammeln“ von Unterstützungserklärungen. 

Wie viele Unterstützungserklärungen bereits abgegeben wurden, kann die/der Bevollmächtigte des Volksbegehrens mittels Registrierungsnummer und Zugangsdaten mit der ID Austria online abfragen.

Unterstützungswillige müssen am Tag der Unterstützung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen, d.h. das 16. Lebensjahr vollendet haben und in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen sein.

Unterstützungserklärungen können seit der Inbetriebnahme des Zentralen Wählerregisters mit 1. Jänner 2018 auf folgende Arten abgegeben werden:

Auch Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können mittels ID Austria oder EU Login nunmehr eine Unterstützungserklärung abgeben.

Das "Mitbringen" eines Unterstützungserklärung-Formulars zur Gemeinde ist nicht mehr vorgesehen. Das Formular für die Unterstützungserklärung und eine dazugehörige Bestätigung werden vor Ort automatisch als Papierausdrucke erstellt.

Für den Fall, dass Sie vor einer Gemeindebehörde Ihre Unterstützungserklärung abgeben möchten, weisen Sie Ihre Identität mit Hilfe eines Dokuments (z.B.: Personalausweis, Pass, Führerschein, alle amtlichen Lichtbildausweise, nicht jedoch der Meldezettel) nach.

Weiterer Ablauf des Volksbegehrens

Wurden 8.969 oder mehr Unterstützungserklärungen abgegeben, so können die Proponentinnen/die Proponenten eines Volksbegehrens innerhalb des gesetzlichen Fristengefüges beim Bundesminister für Inneres einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ("Einleitungsantrag") stellen.

Vor Einbringen eines Einleitungsantrages wird (insbesondere zur Erörterung der erforderlichen Verfahrensschritte) empfohlen, mit dem Bundesministerium für Inneres Kontakt aufzunehmen:

Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/S/2 (Wahlangelegenheiten)
Telefon: +43 1 53126 905203
E-Mail: wahl@bmi.gv.at

Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens

Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens muss mit einem gesetzlich vorgegebenen Formular erfolgen. In das Formular müssen u.a. der Text des Volksbegehrens und dessen Kurzbezeichnung eingetragen werden. Darüber hinaus müssen dem Einleitungsantrag bestimmte Unterlagen angeschlossen werden (z.B. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen).

Der Bundesminister für Inneres muss innerhalb von drei Wochen nach Einreichung über den Antrag entscheiden.

Weiterer Ablauf des Volksbegehrens

Wird dem Einleitungsantrag stattgegeben, so wird in der Entscheidung der Eintragungszeitraum festgesetzt: Das ist der Zeitraum, innerhalb dessen die Stimmberechtigten das Volksbegehren unterzeichnen können. Er erstreckt sich über acht aufeinanderfolgende Tage und wird sowohl auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres als auch online verlautbart. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums müssen mindestens acht Wochen liegen. Der Eintragungszeitraum darf nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Volksbegehrengesetz (VoBeG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 31. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres