Vereine

Titel Branche
Agua Voigas Vocals
Alpenverein - Ortsgruppe Gresten
Arbeiter- und Angestelltenbund (ÖAAB)
Arbeitsgemeinschaft für Familienforschung
Bildungs- und Heimatwerk Niederösterreich
Blasorchester Gresten
Buggy-Racing-Club Ötscherland
Dart Club Highlander
Die Aufschneider-Verein der Landjugend-Fortsarbeiter Niederösterreichs
Die Bäuerinnen
EBSV Erlauftaler Bogensportverein
Eine Weltgruppe
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Gresten
Elternverein der Volks- und Mittelschule Gresten
ESV Gresten - Eisschützenverein Sport
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft (GWG)
Hegering Gresten-Reinsberg
Heimatverein Gresten-Land
Herzklang aus Gresten
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg
Katholische Frauenbewegung
Katholische Männerbewegung
Katholisches Bildungswerk
Kirchenchor Gresten
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten
Kulturschmiede Gresten - Verein zur Förderung von Kultur, Bildung und Veranstaltungs- und Dorferneuerungsaktivitäten
Landjugend Gresten
Landjugend Volkstanzgruppe Gresten
Lederhosenverein Gresten
Modellflugclub Eisenstraße
Mostviertler Grom Teufeln Krampusgruppe
Musikverein Ortskapelle Gresten
Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Gresten
Niederösterreichischer Imkerverband - Ortsgruppe Gresten
NÖ Bauernbund - Ortsgruppe Gresten
NÖ´s Senioren - Ortsgruppe Gresten
Ort der Begegnung
Österr. Kameradschaftsbund Ortsverband Gresten und Umgebung (ÖKB)
Österr. Kinderfreunde Ortsgruppe Gresten
Österr. Rassehundeverein ÖRV Hundesportverein-Gresten, Hundeschule
Österreich hilft Nepal
Pensionistenverband Niederösterreich - Ortsgruppe Gresten
Privilegierter Schützenverein Gresten
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg
Segelclub Kleines Erlauftal
Sport- und Kulturgemeinschaft Welser Profile (SKG Welser Profile)
TC Raiba Gresten Tennisclub
Theaterensemble Gresten - Verein zur Förderung kultureller Freizeitgestaltung
Volkshaus Gresten
Wechselseitiger Brandhilfeverein Gresten und Umgebung
Wiesergrabler Schuhplattler

Wahlgrundsätze

Allgemeines Wahlrecht

Alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger, die das Wahlalter erreicht haben, haben grundsätzlich das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Gewählt werden können die Bundespräsidentin/der Bundespräsident sowie die Abgeordneten in die "Allgemeinen Vertretungskörper" (auf Bundesebene der Nationalrat, auf Landesebene die Landtage, auf Gemeindeebene der Gemeinderat sowie die von Österreich zu entsendenden Mitglieder zum Europäischen Parlament). In einigen Bundesländern können Staatsbürgerinnen/Staatsbürger auch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister wählen.

Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger haben das Recht, in Österreich an Gemeinderatswahlen bzw. in Wien an Bezirksvertretungswahlen sowie an Europawahlen teilzunehmen.

Freies Wahlrecht

Die Bürgerinnen/die Bürger dürfen von niemandem in ihrer Wahl beeinflusst werden, d.h. die Stimmabgabe muss frei von Zwang sein. Keine der wahlwerbenden Parteien darf durch die Wahlgesetzgebung bzw. durch die Wahlgrundsätze benachteiligt werden.

Geheimes Wahlrecht

Die Stimmabgabe soll in einer Art und Weise erfolgen, die für die Wahlbehörde und die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist. U.a. sollen folgende Maßnahmen die Geheimhaltung der Wahlentscheidung sicherstellen:

  • Wahlzelle
  • Wahlkuvert
  • Wahlurne
  • Gesetzlicher Schutz des Wahlgeheimnisses
  • Eidesstattliche Erklärung bei der Briefwahl

Durch das Wahlgeheimnis wird die Wahlfreiheit geschützt.

Gleiches Wahlrecht

Gleiches Wahlrecht bedeutet, dass jeder wahlberechtigten Bürgerin/jedem wahlberechtigten Bürger eine Stimme zukommt und jede Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlresultat hat. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das potenzielle Gewicht jeder Stimme dasselbe ist (gleicher Zählwert).

Persönliches Wahlrecht

Das Wahlrecht muss persönlich ausgeübt werden, d.h. die Wählerin/der Wähler kann sich nicht vertreten lassen.

Eine Ausnahme bilden körperbehinderte, sinnesbehinderte oder kognitiv behinderte Menschen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Ihnen ist es gestattet, sich bei der Stimmabgabe von einer Person, die sie selbst auswählen können, unterstützen zu lassen.

Bundesweit kommen flächendeckend Stimmzettel-Schablonen zum Einsatz, die es blinden oder schwer sehbehinderten Wählerinnen/Wählern ermöglichen, ihre Stimme ohne fremde Hilfe abzugeben.

Unmittelbares Wahlrecht

Die Wählerinnen/die Wähler wählen die Abgeordneten direkt und nicht – wie z.B. in den USA üblich – auf indirektem Weg durch "Wahlmänner". Durch Abgabe einer so genannten Vorzugsstimme kann die Wählerin/der Wähler eine Kandidatin/einen Kandidaten aus einer Liste von Wahlwerbern hervorheben und bei entsprechend hoher Stimmenanzahl eine Umreihung von Kandidatinnen/von Kandidaten auf dem Wahlvorschlag bewirken.

Rechtsgrundlagen

Art 26 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Letzte Aktualisierung: 31. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres