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Alpenverein - Ortsgruppe Gresten
Arbeiter- und Angestelltenbund (ÖAAB)
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Bildungs- und Heimatwerk Niederösterreich
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Grestner Wirtschaftsgemeinschaft (GWG)
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Landjugend Gresten
Landjugend Volkstanzgruppe Gresten
Lederhosenverein Gresten
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Musikverein Ortskapelle Gresten
Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Gresten
Niederösterreichischer Imkerverband - Ortsgruppe Gresten
NÖ Bauernbund - Ortsgruppe Gresten
NÖ´s Senioren - Ortsgruppe Gresten
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Österr. Kinderfreunde Ortsgruppe Gresten
Österr. Rassehundeverein ÖRV Hundesportverein-Gresten, Hundeschule
Österreich hilft Nepal
Pensionistenverband Niederösterreich - Ortsgruppe Gresten
Privilegierter Schützenverein Gresten
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg
Segelclub Kleines Erlauftal
Sport- und Kulturgemeinschaft Welser Profile (SKG Welser Profile)
TC Raiba Gresten Tennisclub
Theaterensemble Gresten - Verein zur Förderung kultureller Freizeitgestaltung
Volkshaus Gresten
Wechselseitiger Brandhilfeverein Gresten und Umgebung
Wiesergrabler Schuhplattler

Fischen in Oberösterreich – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden. Insbesondere ist es verboten, zum Fischfang Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden zu gebrauchen, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen.

Bei der Ausübung des Fischfangs in Oberösterreich sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:

  • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln und Giften
  • Einsatz elektrischen Stroms
  • Verwendung von Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen
  • Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen
  • Verwendung künstlicher Lichtquellen
  • Verwenden von lebenden Wirbeltieren als Köder
  • Unbeaufsichtigtes Auslegen einer Angelrute
  • Fischfang in Einrichtungen zum Durchzug der Fische (z.B. Fischwege, Schleusen usw.) sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:

  • Ausübung des Fischfangs ohne Fischerlegitimationen oder ohne diese bei sich zu führen, oder diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen nicht auszuhändigen
  • Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichtbeachtung der Mindestfangmaße
  • Verwendung verbotener Fangmethoden

Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro bzw. bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

Rechtsgrundlagen

Oö. Fischereigesetz 2020

Letzte Aktualisierung: 20. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion