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Lederhosenverein Gresten
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Niederösterreichischer Imkerverband - Ortsgruppe Gresten
NÖ Bauernbund - Ortsgruppe Gresten
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Österr. Kinderfreunde Ortsgruppe Gresten
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Österreich hilft Nepal
Pensionistenverband Niederösterreich - Ortsgruppe Gresten
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TC Raiba Gresten Tennisclub
Theaterensemble Gresten - Verein zur Förderung kultureller Freizeitgestaltung
Volkshaus Gresten
Wechselseitiger Brandhilfeverein Gresten und Umgebung
Wiesergrabler Schuhplattler

Vorführung und Beugehaft

Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.

Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.

Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.

Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.

Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.

Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.

Hinweis

Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion