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Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Allgemeine Informationen

Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger ist kostenlos.

Sie kann von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden, die sich der Pflege einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen widmet,

  • mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 und
  • unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung.

Hinweis

Diese Selbstversicherung kann auch rückwirkend bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

Als nahe Angehörige sind beispielsweise anzusehen:

  • Ehegattin/Ehegatte
  • Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie (z.B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie (z.B. Cousinen/Cousins) verwandt oder verschwägert sind
  • Wahl-, Stief- und Pflegekinder
  • Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
  • Nicht verwandte Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben (wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist), sowie eingetragene verpartnerte Personen

Hinweis

Diese Selbstversicherung kann auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen. Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit für die Alterspension gelten diese Zeiten der Selbstversicherung als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit.

Voraussetzungen

Wohnsitz im Inland

Zuständige Stelle

die Pensionsversicherung (→ PV)

Rechtsgrundlagen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Zum Formular

Selbstversicherung – Pflege eines nahen Angehörigen – Antrag

Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz