Vereine

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Alpenverein - Ortsgruppe Gresten
Arbeiter- und Angestelltenbund (ÖAAB)
Arbeitsgemeinschaft für Familienforschung
Bildungs- und Heimatwerk Niederösterreich
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Die Aufschneider-Verein der Landjugend-Fortsarbeiter Niederösterreichs
Die Bäuerinnen
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Hegering Gresten-Reinsberg
Heimatverein Gresten-Land
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Katholisches Bildungswerk
Kirchenchor Gresten
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten
Kulturschmiede Gresten - Verein zur Förderung von Kultur, Bildung und Veranstaltungs- und Dorferneuerungsaktivitäten
Landjugend Gresten
Landjugend Volkstanzgruppe Gresten
Lederhosenverein Gresten
Modellflugclub Eisenstraße
Mostviertler Grom Teufeln Krampusgruppe
Musikverein Ortskapelle Gresten
Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Gresten
Niederösterreichischer Imkerverband - Ortsgruppe Gresten
NÖ Bauernbund - Ortsgruppe Gresten
NÖ´s Senioren - Ortsgruppe Gresten
Ort der Begegnung
Österr. Kameradschaftsbund Ortsverband Gresten und Umgebung (ÖKB)
Österr. Kinderfreunde Ortsgruppe Gresten
Österr. Rassehundeverein ÖRV Hundesportverein-Gresten, Hundeschule
Österreich hilft Nepal
Pensionistenverband Niederösterreich - Ortsgruppe Gresten
Privilegierter Schützenverein Gresten
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg
Segelclub Kleines Erlauftal
Sport- und Kulturgemeinschaft Welser Profile (SKG Welser Profile)
TC Raiba Gresten Tennisclub
Theaterensemble Gresten - Verein zur Förderung kultureller Freizeitgestaltung
Volkshaus Gresten
Wechselseitiger Brandhilfeverein Gresten und Umgebung
Wiesergrabler Schuhplattler

Provision

Bei erfolgreicher Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrags durch eine Immobilienmaklerin/einen Immobilienmakler ist an diese/diesen eine einmalige Provisionszahlung zu leisten.

Seit 1. Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip. Das bedeutet: Wohnungssuchende müssen die Maklergebühren (Provision) nur dann zahlen, wenn sie selbst die Immobilienmaklerin/den Immobilienmakler beauftragt haben. In der Praxis wird der Auftrag meist von der Vermieterin/dem Vermieter erteilt – in diesem Fall sind auch diese zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Die Höhe der Provision richtet sich nach dem sogenannten Bruttomietzins. Dieser umfasst den monatlichen Hauptmietzins (Nettomiete) und die Betriebskosten, jedoch nicht die Umsatzsteuer (USt). Heizkosten und Entgelte für mitvermietete Einrichtungsgegenstände dürfen ebenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Je nach Vertragsdauer gelten folgende Höchstgrenzen:

  • Bei unbefristeten Mietverträgen oder solchen mit einer Dauer von mehr als drei Jahren darf die Provision zwei Bruttomietzinse betragen.
  • Bei Verträgen mit bis zu drei Jahren Befristung ist ein Bruttomietzins zulässig.
  • Wird ein befristeter Vertrag später auf über drei Jahre verlängert oder in einen unbefristeten umgewandelt, darf zusätzlich ein weiterer Bruttomietzins verrechnet werden.

Auf die so ermittelte Provision ist 20 % Umsatzsteuer aufzuschlagen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz