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Anmeldung zur Eheschließung und Gültigkeit einer außerhalb von Österreich geschlossenen Ehe

Wer sich entschlossen hat, im Ausland zu heiraten, muss vorab einiges berücksichtigen:

Für die Wirksamkeit einer Eheschließung im Ausland ist das österreichische internationale Privatrechtsgesetz zu beachten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 die unterschiedlichen Zugänge für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben. Damit können auch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich heiraten. Das ist grundsätzlich seit 1. Jänner 2019 möglich.

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist zumindest dann gültig, wenn sie nach der in diesem Land ortsüblichen Form geschlossen wurde. Welche Formvorschriften zu erfüllen sind, ist bei der Heiratsbehörde im Ausland oder bei der ausländischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) in Österreich zu erfahren.

Man kann sich im Ausland viele Behördenwege ersparen, wenn man sich vorab in Österreich Personenstandsurkunden mit einer Übersetzungshilfe ausstellen lässt. Diese sind beim zuständigen Standesamt erhältlich.

In vielen Ländern wird ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird vom zuständigen Standesamt in Österreich bescheinigt, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.

Standesämter können statt dem Ehefähigkeitszeugnis einen Teilauszug gemäß § 58 PStG über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft ausstellen. Mit dem Teilauszug gemäß § 58 PStG wird - wie mit dem Ehefähigkeitszeugnis - die Ehefähigkeit bestätigt. Der Unterschied zum Ehefähigkeitszeugnis besteht lediglich im Verfahrensumfang, indem bei dem Teilauszug gemäß § 58 PStG nur einer der Verlobten zu prüfen ist.

Tipp

Man sollte vor der geplanten Eheschließung im Ausland das zuständige Standesamt in Österreich kontaktieren, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Für Österreicherinnen/Österreicher ist bei der Namensführung immer das österreichische Recht anwendbar.

Österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sind gesetzlich verpflichtet, über im Ausland erfolgte Änderungen in ihrem Personenstand zu informieren. Dadurch wird eine lückenlose Führung des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) gewährleistet. Entweder es erfolgt eine direkte Information bei einem österreichischen Standesamt durch die Betroffene/den Betroffenen bzw. durch deren gesetzlichen Vertreterin/dessen gesetzlichen Vertreter, oder die Information der inländischen Behörden erfolgt durch die Betroffenen über die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland.

Damit eine ausländische Heiratsurkunde in Österreich gültig ist, ist eventuell eine Überbeglaubigung bei der österreichischen Vertretungsbehörde vor Ort notwendig. Diese Regel gilt nicht für alle Länder. Welche Länder davon nicht betroffen sind, erfährt man beim zuständigen Standesamt in Österreich oder bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland.

Letzte Aktualisierung: 20. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres