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Alpenverein - Ortsgruppe Gresten
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NÖ Bauernbund - Ortsgruppe Gresten
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Theaterensemble Gresten - Verein zur Förderung kultureller Freizeitgestaltung
Volkshaus Gresten
Wechselseitiger Brandhilfeverein Gresten und Umgebung
Wiesergrabler Schuhplattler

Ankauf und Haltung von Haustieren

Am 1. Jänner 2005 ist das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz (TSchG) in Kraft getreten. Die letzte Novellierung des TSchG erfolgte 2022.

Folgende Vorschriften gibt es für den Ankauf und die Haltung von Haustieren:

  • Hunde und Katzen dürfen in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerblicher Tätigkeiten nicht gehalten und ausgestellt werden.
  • Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden.
  • Tierquälerei ist laut Gesetz ausdrücklich verboten und liegt dann vor, wenn einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden bzw. ein Tier in schwere Angst versetzt wird.
  • Schmerzen verursachende Halsbänder (wie etwa Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder) oder elektrisierende sowie chemische Dressurgeräte dürfen nicht verwendet werden.
  • Bei der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsbehörden oder des Bundesheeres dürfen Korallenhalsbänder von besonders geschulten Leuten – unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit – verwendet werden.
  • Hunde dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, an einer Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden eines Hundes vor einem Geschäft (zum Beispiel beim Einkauf) ist erlaubt.
  • Grundsätzlich verboten sind Eingriffe an Tieren, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zwecken oder der fachgerechten Kennzeichnung dienen. Insbesondere ist zum Beispiel das Kupieren von Schwänzen und Ohren und das Entfernen von Krallen oder Zähnen verboten.
  • Ebenfalls ist es verboten, ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier auszusetzen.
  • Die grundlose Tötung von Tieren ist ausdrücklich verboten. Zum Zweck der Ausbildung an wissenschaftlichen Einrichtungen ist eine Tötung nur dann erlaubt, wenn sie für den angestrebten Zweck unbedingt notwendig ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.

Zur Haltung von Tieren ist jede/jeder berechtigt, die/der zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in der Lage ist sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Voraussetzung ist, dass die Tiere entsprechend betreut und ihren Bedürfnissen gemäß gehalten werden. Zu beachten sind vor allem die folgenden Faktoren:

  • Verfügbares Platzangebot
  • Bewegungsfreiheit
  • Bodenbeschaffenheit
  • Bauliche Ausstattung der Unterkünfte
  • Klima
  • Licht
  • Temperatur
  • Betreuung
  • Ernährung
  • Möglichkeit zu entsprechenden sozialen Kontakten mit anderen Tieren

Achtung

An Minderjährige unter 16 Jahren dürfen Tiere ohne Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten nicht abgegeben werden.  

Tipp

Die Registrierung in der Heimtierdatenbank ist Pflicht. Bitte überprüfen Sie ob Ihr Hund schon registriert ist!

Weiterführende Links

Rechtsgrundlage

Tierschutzgesetz (TSchG)

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz