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Allgemeines zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Allgemeine Informationen

Um eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu gewährleisten, besteht für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit.

In dieser Zeit besteht

Ziel der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist es, insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit, den betroffenen Arbeitnehmerinnen/betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren.

Folgende Varianten stehen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zur Verfügung:

  • Pflegekarenz gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes
  • Pflegeteilzeit gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes

Voraussetzungen

Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die/der nahe Angehörige hat Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (bzw. ein Pflegegeld der Stufe 1 bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten nahen Angehörigen)
  • Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von zumindest drei Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
  • Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber oder
  • Inanspruchnahme im Wege des Rechtsanspruchs

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Sobald der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bekannt ist, ist dieser der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mitzuteilen. Auf Verlangen ist binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der/des Angehörigen zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

In diesen zwei Wochen der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann eine Verlängerung vereinbart werden. Kommt währenddessen keine Vereinbarung über eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit zustande, so besteht ein Anspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für bis zu weiteren zwei Wochen (insgesamt vier Wochen). Die so konsumierten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen. Der Rechtsanspruch gilt in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern.

  • Ebenso besteht die Möglichkeit, dass sich Bezieherinnen/Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wegen Pflegekarenz vom Leistungsbezug abmelden.

Hinweis

Im Falle eines akut auftretenden Pflegebedarfs sind die Pflegegeld-Entscheidungsträger bei Erklärung der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit dazu angehalten, das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes grundsätzlich binnen zwei Wochen abzuschließen (beschleunigtes Verfahren).

Personenkreis

Die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht für:

  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
  • Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete
  • Bezieherinnen/Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (nur bei Pflegekarenz)

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegattinnen/Ehegatten und deren Kinder 
  • Eltern, Großeltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und deren Kinder
  • Eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner und deren Kinder
  • Geschwister sowie
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Ein gemeinsamer Haushalt mit der nahen Angehörigen/dem nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.

Fristen

Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, können diese für eine Dauer von ein bis maximal drei Monaten vereinbart werden. Bei der Pflegeteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche möglich. Die Vereinbarung der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in mehreren Teilen (zeitliche Unterbrechung) ist nicht zulässig.

Grundsätzlich kann Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit im Arbeitsverhältnis für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Fall einer Erhöhung der Pflegegeldstufe der zu pflegenden/betreuenden Person ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zulässig.

Für eine zu pflegende/betreuende Person können auch mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. So können z.B. zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu drei Monaten, also für insgesamt bis zu sechs Monaten, vereinbaren. Bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist eine neuerliche Vereinbarung für jeweils maximal drei Monate möglich.

Hinweis

Das Pflegekarenzgeld gebührt jedoch nicht länger als maximal zwölf Monate pro pflegebedürftiger Person (z.B. bei Inanspruchnahme durch zumindest zwei nahe Angehörige und neuerlicher Vereinbarung aufgrund der Erhöhung des Pflegebedarfs).

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 22. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz