Vereine

Titel Branche
Agua Voigas Vocals
Alpenverein - Ortsgruppe Gresten
Arbeiter- und Angestelltenbund (ÖAAB)
Arbeitsgemeinschaft für Familienforschung
Bildungs- und Heimatwerk Niederösterreich
Blasorchester Gresten
Buggy-Racing-Club Ötscherland
Dart Club Highlander
Die Aufschneider-Verein der Landjugend-Fortsarbeiter Niederösterreichs
Die Bäuerinnen
EBSV Erlauftaler Bogensportverein
Eine Weltgruppe
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Gresten
Elternverein der Volks- und Mittelschule Gresten
ESV Gresten - Eisschützenverein Sport
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft (GWG)
Hegering Gresten-Reinsberg
Heimatverein Gresten-Land
Herzklang aus Gresten
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg
Katholische Frauenbewegung
Katholische Männerbewegung
Katholisches Bildungswerk
Kirchenchor Gresten
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten
Kulturschmiede Gresten - Verein zur Förderung von Kultur, Bildung und Veranstaltungs- und Dorferneuerungsaktivitäten
Landjugend Gresten
Landjugend Volkstanzgruppe Gresten
Lederhosenverein Gresten
Modellflugclub Eisenstraße
Mostviertler Grom Teufeln Krampusgruppe
Musikverein Ortskapelle Gresten
Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Gresten
Niederösterreichischer Imkerverband - Ortsgruppe Gresten
NÖ Bauernbund - Ortsgruppe Gresten
NÖ´s Senioren - Ortsgruppe Gresten
Ort der Begegnung
Österr. Kameradschaftsbund Ortsverband Gresten und Umgebung (ÖKB)
Österr. Kinderfreunde Ortsgruppe Gresten
Österr. Rassehundeverein ÖRV Hundesportverein-Gresten, Hundeschule
Österreich hilft Nepal
Pensionistenverband Niederösterreich - Ortsgruppe Gresten
Privilegierter Schützenverein Gresten
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg
Segelclub Kleines Erlauftal
Sport- und Kulturgemeinschaft Welser Profile (SKG Welser Profile)
TC Raiba Gresten Tennisclub
Theaterensemble Gresten - Verein zur Förderung kultureller Freizeitgestaltung
Volkshaus Gresten
Wechselseitiger Brandhilfeverein Gresten und Umgebung
Wiesergrabler Schuhplattler

Staatsbürgerschaft für Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre direkten Nachkommen

•    Allgemeine Informationen
•    Verfolgte im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes
•    Nachkommen
•    Keine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
•    Verfahren
•    Weiterführende Links
•    Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Das österreichische Parlament beschloss im Oktober 2019 in Wahrnehmung der historischen Verantwortung gegenüber den Verfolgten des Nationalsozialismus und ihren Nachkommen einstimmig eine Novelle zum österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG). Da sich im Vollzug dieser Bestimmung Fälle zeigten, die durch die geltenden Regelungen nicht erfasst waren, wurde das Gesetz mit 1. Mai 2022 ausgeweitet.

Verfolgte im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes

Als Verfolgte im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes gelten:

  • Personen, die sich als österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger oder als Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenlose jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben haben, sowie Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zur Ausreise verloren haben, da sie aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, jeweils
    • weil sie Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten oder erlitten hatten oder
    • weil sie wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten,
  • Personen, die österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und zwischen 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügten, weil sie im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätten,
  • Personen, die als österreichische Statsbürgerin/Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurden,
  • Personen, die als Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenlose jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurden,
  • Personen, die als österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben kamen,
  • Personen, die als Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenlose jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben kamen

Nachkommen

Die Nachkommen von Verfolgten des Nationalsozialismus in direkter abtseigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder,…) können ebenfalls mittels Anzeige seit 1. September 2020 bzw. seit 1. Mai 2022 die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben. Als Nachkommen gelten auch Adoptivkinder, die als Minderjährige adoptiert wurden.

Keine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

Die Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) ermöglichen Personen, die selbst Verfolgung erlitten, und deren Nachkommen die österreichische Staatsbürgerschaft durch sogenannte Anzeige zu erhalten, ohne dafür ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen.

Zu beachten ist jedoch, dass man in einigen Staaten die Staatsangehörigkeit automatisch verliert, wenn man eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt – im Zweifelsfall sollten sich Betroffene bei der Staatsbürgerschaftsbehörde ihres Heimatstaates erkundigen. Da der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit dem Eintreffen der Anzeige bei der Behörde erfolgt, sollte in jedem Fall vorher bei den zuständigen Heimatbehörden abgeklärt werden, inwieweit in diesem Fall ein Verlust der derzeitigen Staatsangehörigkeit eintritt.

Verfahren

Das Verfahren gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) beginnt mit der sogenannten Anzeige. Anzeigeberechtigt sind dabei Verfolgte des Nationalsozialismus und Nachkommen in direkter absteigender Linie eines verfolgten Vorfahren.

Für nicht in Österreich geborene und wohnhafte Personen ist die Wiener Landesregierung (MA35) die zuständige österreichische Inlandsbehörde. Die Anzeige kann jedoch bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht werden, welche das Anzeigeformular samt Beilagen an die MA35 übermittelt.

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Österreich ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland (in Wien ist das die MA35).

Zusammen mit dem ausgefüllten Anzeigeformular sind im Verfahren gemäß § 58c StbG zumindest die nachfolgend angeführten Dokumente (entweder in deutscher oder englischer Sprache, sonst mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer angefertigt wurden) vorzulegen.

Dokumente zur eigenen Person:

  • ein gültiges Reisedokument
  • ein aktuelles Lichtbild
  • Geburtsurkunde der Anzeigenlegerin/des Anzeigenlegers
  • Urkunden betreffend Ihren Familienstand (etwa Heiratsurkunde), insbesondere wenn sich dadurch der Name geändert hat
  • ein aktueller Strafregisterauszug (bei Anzeigelegung nicht älter als 8 Monate).

Sofern keine Beglaubigungsfreiheit besteht, benötigen diese Dokumente eine diplomatische Beglaubigung oder Apostille. Nähere Angaben hinsichtlich Beglaubigungsfreiheit sowie diplomatischer Beglaubigung bzw. Apostille finden sich auf der Homepage der österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) jenes Staates, der das Dokument ausgestellt hat.

Wenn jemand Nachkomme einer/eines Verfolgten des Nationalsozialismus entsprechend der oben angeführten Definition ist, so sind auch Dokumente der verfolgten Vorfahren und Urkunden, welche die Verwandtschaft in direkter Linie nachweisen, erforderlich.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 58c Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres