Rasenmähzeiten in Oberösterreich

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben W

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Waizenkirchen 

keine Vorgaben 

 

 

Waldburg 

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Waldhausen im Strudengau 

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 19 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Walding 

Verordnung 

Verwendung von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) 

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Wallern 

keine Vorgaben 

 

 

Wartberg an der Krems

keine Vorgaben

 

 

Weibern 

Empfehlung 

Rasenmähen

zusätzlich:

Holzschneiden oder häckseln 

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • am frühen Morgen
    • am späten Abend
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Weißenkirchen im Attergau 

Verordnung 

Rasenmähen 

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Weißkirchen an der Traun 

Verordnung 

Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren (z.B. Benzinrasenmäher) 

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Weitersfelden 

Empfehlung

lärmende Haus- und Gartenarbeiten im Ortszentrum sowie in den Dichtbebauten Dörfern 

zu unterlassen:

  • täglich
  • 21:30 bis 6 Uhr 

Wendling 

keine Vorgaben 

 

 

Weyregg am Attersee 

Verordnung 

Betrieb von Elektromäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

zusätzlich:

Schneiden von Brennholz mittels motorbetriebenen Sägen, Gartenhäcksler 

verboten (gilt in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September):

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 21 bis 8 Uhr
    • 12 bis 14 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Wilhering

Verordnung

Verwendung von Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) oder sonstigen Gartengeräten durch die störender Lärm verursacht wird

zusätzlich:

Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungs-maschinen oder sonstige Arbeitsgeräte durch die störender Lärm verursacht wird

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • bis 7 Uhr
    • ab 20 Uhr
  • Samstag
    • bis 8 Uhr
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Windhaag bei Freistadt 

Empfehlung 

Hantieren mit Rasenmähern, Motorsensen, Kompressoren, Kettensägen, usw.

zu unterlassen:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Windischgarsten 

Verordnung 

Betrieb von Rasenmähern, Motorsägen und Modellfahrzeugen 

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Wippenham 

keine Vorgaben 

 

 

Wolfern Verordnung

Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher), Vertikutiergeräte, Holzzerkleinerungsgeräte (Kreissägen) 

gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes oder für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

verboten:

  • Samstag
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Wolfsegg am Hausruck 

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

 

Letzte Aktualisierung: 10. September 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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