Sozialversicherungsbeiträge für ältere Arbeitnehmer

Die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), die sowohl Dienstgeberinnen/Dienstgeber als auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer entrichten müssen, richten sich nach bestimmten Beitragsgruppen. In welche Beitragsgruppe Arbeitnehmende eingestuft werden, hängt grundsätzlich davon ab, welche Art von Beschäftigung vorliegt (zum Beispiel bei einer Arbeiterin bzw. Angestellten [→ USP], einem freien Dienstnehmer [→ USP] oder geringfügig Beschäftigten [→USP]).

Besondere Bestimmungen gibt es für ältere Arbeitnehmende:

Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt unabhängig von der Art der Beschäftigung 5,9 Prozent der Beitragsgrundlage, das heißt des monatlichen Bruttoverdienstes. Die Beiträge werden sowohl für laufendes Entgelt als auch für Sonderzahlungen entrichtet (Dienstgeberanteil: 2,95 Prozent, Dienstnehmeranteil: 2,95 Prozent).

Ausnahme: Für Einkommen bis 2.074 Euro brutto wird kein Dienstnehmeranteil mehr eingehoben. Für Einkommen zwischen 2.074 Euro und 2.262 Euro brutto beträgt der Dienstnehmeranteil ein Prozent der Beitragsgrundlage, für Einkommen zwischen 2.262 Euro und 2.451 Euro brutto 2 Prozent (Werte für das Jahr 2025).

Für freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versicherte selbstständig Erwerbstätige, welche die geringste Beitragsgrundlage gewählt haben, gilt analog zur Regelung für Personen mit niedrigem Einkommen ein Beitragssatz von 3 Prozent.

Für ältere Arbeitnehmende gilt Folgendes

  • Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung endet, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension mit Ausnahme der Korridorpension (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten) erfüllt sind.
  • Die Arbeitslosenversicherungspflicht endet spätestens mit 63 Jahren (ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension).
  • Auch der IESG-Zuschlag ist von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber zu entrichten bis die/der Arbeitnehmende 63 Jahre alt ist.

Diese Regelungen gelten für Arbeiterinnen/Arbeiter, Angestellte sowie freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer.

Reduzierte Beiträge in der Pensionsversicherung für Personen, die die Voraussetzung für die Alterspension erfüllt haben, jedoch weiterhin beruflich tätig sind

Als Anreiz für eine Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Eigenpension ab Erreichen des Regelpensionsalters (derzeit Frauen 61. Lebensjahr bzw. Männer 65. Lebensjahr) übernimmt der Bund jenen Beitragsteil, der in der Pensionsversicherung auf die versicherte Pension entfällt, bis zu einer Höhe von 10,25 Prozent des doppelten Betrags der Geringfügigkeitsgrenze. Für das Jahr 2025 bedeutet dies eine Beitragsübernahme bis zu einer Höhe von 112,97 Euro monatlich. Diese Regelung besteht zunächst bis Ende 2025 befristet.

Reduzierte Beiträge in der Pensionsversicherung für Personen, die die Voraussetzung für die Alterspenion erfüllt haben, jedoch weiterhin ohne Inanspruchnahme der Pension beruflich tätig sind.

Wenn die Pension in der sogenannten Bonusphase (bei Frauen vom vollendeten 61. bis zum vollendeten 64. Lebensjahr und bei Männern vom vollendeten 65. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr; seit dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter sukzessive an jenes der Männer angepasst, womit sich auch die Bonusphase entsprechend verschiebt) nicht in Anspruch genommen wird, wird der Anteil der Dienstgeberin/des Dienstgebers und der der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers am Pensionsversicherungsbeitrag für den Zeitraum der Bonusphase auf die Hälfte reduziert, das heißt zu 50 Prozent aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen.

In gleicher Weise wird der Eigenanteil der selbständig Erwerbstätigen am Pensionsversicherungsbeitrag herabgesetzt bzw. aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen.

Die Gutschrift am Pensionskonto erfolgt weiterhin auf Basis der (ungekürzten) Beitragsgrundlagen für den vollen Pensionsversicherungsbeitrag.

Wegfall des Beitrags zur Unfallversicherung

Der Beitrag zur Unfallversicherung beträgt unabhängig von der Art der Beschäftigung 1,1 Prozent der Beitragsgrundlage. Für Frauen und Männer ab 60 Jahren fällt dieser Beitrag ab dem auf den 60. Geburtstag folgenden Kalendermonat weg. Sie bleiben trotzdem weiter unfallversichert, die Beiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung getragen.

Auf die Höhe des Nettogehalts hat der Wegfall dieses Beitrages keine Auswirkung, da die Unfallversicherung nur von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber finanziert wird.

Hinweis

Diese Regelungen gelten für Arbeiterinnen/Arbeiter, Angestellte, freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer und geringfügig Beschäftigte.

Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte über 60 Jahre

Dienstgebende, für die mehrere geringfügig Beschäftigte tätig sind, müssen, wenn die Lohnsumme der geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (für das Jahr 2025 sind das 826,65 Euro), eine sogenannte Dienstgeberabgabe entrichten. Dieser Pauschalbetrag zur Kranken- Pensions- und Arbeitslosenversicherung beträgt grundsätzlich 19,4 Prozent der Beitragsgrundlage (in diesem Fall ist das die Lohnsumme aller geringfügigen Entgelte einschließlich Sonderzahlungen).

Dazu kommt noch der Beitrag zur Unfallversicherung von 1,1 Prozent, womit insgesamt 20,5 Prozent von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber zu entrichten sind.

Beschäftigt eine Dienstgeberin/ein Dienstgeber aber über 60-jährige geringfügig Beschäftigte, bleibt es bei einer Dienstgeberabgabe von 19,4 Prozent, da auch für geringfügig Beschäftigte über 60 Jahren kein Beitrag zur Unfallversicherung geleistet werden muss.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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