Beweisverfahren

Das Beweisverfahren soll für die Parteien, das Gericht und die Öffentlichkeit nachvollziehbar Klarheit über die Tat und den Täter schaffen. Die Strafprozessordnung (StPO) sieht folgende Beweismittel vor: 

Vernehmung der Angeklagten   

Angeklagte haben das Recht zu schweigen und dürfen nicht zu einer Aussage gezwungen werden. Niemand ist gezwungen, sich selbst zu belasten. 

Nach Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt wird der Angeklagte vom Richter über den Inhalt der Anklage vernommen. Hält sich der Angeklagte für unschuldig, kann er nun aus eigener Sicht den Sachverhalt erklären und im späteren Verfahrensverlauf seine Anmerkungen zu allfälligen Beweismitteln machen.  

Hinweis

Bei angeklagten Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren ist der gesetzliche Vertreter berechtigt, für den Jugendlichen, auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung des Jugendlichen jemand anderem als dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, wird er über die Gründe dieser Abweichung befragt. Der vorsitzende Richter kann in diesem Fall das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen sowie aufgezeichnete Aufnahmen über die Vernehmung des Angeklagten vorführen lassen.   

Der Angeklagte darf sich auch während der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger besprechen. Es ist dem Angeklagten jedoch nicht gestattet, sich mit dem Verteidiger unmittelbar über die Beantwortung der gestellten Fragen zu beraten. 

Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen 

Zeugen und Sachverständige werden einzeln aufgerufen und grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten befragt.

Hinweis

Zeugen, die aufgrund erheblicher Gründe, wie etwa Behinderung oder ein Auslandsaufenthalt, nicht in der Lage sind, vor Gericht zu erscheinen, können vor der Hauptverhandlung unter Verwendung von Videoeinrichtungen vernommen werden.

Der Richter kann den Angeklagten auch während der Vernehmung eines Zeugen aus dem Saal weisen. Nachher muss der Angeklagte aber über die in der Zwischenzeit getätigten Aussagen informiert werden. 

Protokolle und Schriftstücke über die frühere Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie Gutachten von Sachverständigen dürfen nur verlesen werden bzw. technische Aufnahmen über Vernehmungen nur vorgeführt werden, wenn

  • der Aufenthalt der Vernommenen unbekannt, ihr persönliches Erscheinen unmöglich ist oder sie in der Zwischenzeit gestorben sind,
  • die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher getätigten Aussagen abweichen,
  • Zeugen in der Hauptverhandlung die Aussage berechtigterweise verweigern und die Parteien Gelegenheit hatten, sich vorher an der gerichtlichen Vernehmung des Zeugen zu beteiligen, bei der das zu verlesende Protokoll erstellt wurde,
  • Zeugen oder Mitbeschuldigte unberechtigterweise die Aussage verweigern oder
  • sowohl Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit der Verlesung bzw. der Vorführung einverstanden sind. 

Nach jeder Verlesung wird der Angeklagte befragt, ob er sich dazu äußern möchte. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen Aktenstücke eingehen und die Verlesung dieser oder anderer Aktenstücke, die für die Sache von Bedeutung sind, verlangen. 

Hinweis

Opfer können nach erfolgter Belehrung in jeder Lage des Strafverfahrens erklären, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten. Von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren wird dann Abstand genommen. Wenn ein Opfer jedoch auch als Zeuge einvernommen werden soll und eine Ladung zur Hauptverhandlung erhält, muss dieser Ladung selbstverständlich Folge geleistet werden.

Sind alle Beweise erhoben, erklärt der vorsitzende Richter das Beweisverfahren für geschlossen. 

Kontradiktorische Vernehmung (Videovernehmung)

Eine kontradiktorische Vernehmung (Videovernehmung) eines Beschuldigten oder eines Zeugen ist möglich, wenn die Vernehmung in einer Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, können eine kontradiktorische Vernehmung im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung verlangen. Bei Opfern von Sexualdelikten, die unter 14 Jahre sind, muss immer eine kontradiktorische Vernehmung durchgeführt werden.

Die kontradiktorische Vernehmung wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht durchgeführt.

Dabei treffen der Beschuldigte und der Zeuge nicht direkt aufeinander. Diese Art der Vernehmung ermöglicht, dass die einzuvernehmende Person nicht in direktem Blickkontakt mit dem Beschuldigten die Aussage ablegen muss.

Die Vernehmung des Zeugen durch den Richter erfolgt in einem Nebenraum und wird live mittels Video in den Verhandlungssaal übertragen. Im Verhandlungssaal ist neben dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auch der Staatsanwalt anwesend. Durch die Videoübertragung wird sichergestellt, dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger die Aussage sehen und hören und unmittelbar an die Vernehmung Fragen durch die Verteidigung gestellt werden können. 

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren und junge Erwachsene bis 21 Jahre können zur kontradiktorischen Vernehmung, wenn sie nicht durch einen Verteidiger vertreten sind, eine Vertrauensperson mitnehmen. Falls innerhalb einer angemessenen Frist keine geeignete Vertrauensperson verfügbar ist, dann muss die Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet werden.

Vertrauenspersonen des Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen sind

  • der gesetzliche Vertreter,
  • ein Erziehungsberechtigter,
  • ein Angehöriger,
  • ein Lehrer,
  • ein Erzieher oder
  • ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe.

Obwohl bei der Durchführung der kontradiktorischen Vernehmung die Beziehung eines Verteidigers derzeit grundsätzlich nicht verpflichtend ist, empfiehlt es sich, zur Wahrung der Interessen dennoch einen Verteidiger beizuziehen.  

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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