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Rasenmähzeiten in Salzburg

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben B 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Bad Aussee 

Verordnung 

Rasenmähen

gilt nicht für:

Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, sowie die Arbeiten in gewerblichen Gärtnereien

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag) (in der Zeit zwischen 15. Mai und 15. September)
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr

Bad Hofgastein 

Verordnung 

Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, insbesondere die Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren

zusätzlich:

Benützung von Kreissägen und Kettensägen mit Explosionsmotoren, das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren oder sonstige lärmende Tätigkeiten

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 13 bis 15 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Samstag
    • ab 13 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Bad Vigaun 

keine Vorgaben 

 

 

Berndorf bei Salzburg

Empfehlung

Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13:30 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Bramberg am Wildkogel 

Verordnung 

Rasenmähen 

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 9 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • 10 bis 12 Uhr

Bruck an der Großglocknerstraße 

Verordnung 

Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Rasenmäher, Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl. 

gilt nicht für:

Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr

erlaubt:

  • Sonn- und Feiertag
    • 10 bis 12 Uhr


       

 

Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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