Vererben innerhalb der EU – Allgemeine Informationen

Aufenthalt vor Staatszugehörigkeit

Die Staatsbürgerschaft des Erblassers hat beim Vererben keine Bedeutung. Die Europäische Erbrechtsverordnung regelt grenzüberschreitende Erbfälle. Mit Ausnahme von Irland und Dänemark ist diese Verordnung in allen Mitgliedstaaten der EU anwendbar.

Entscheidend für die Frage nach zuständigen Gerichten und anwendbarem Recht ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen. Für Österreicher, die auf Mallorca oder Teneriffa überwintern, das restliche Jahr aber in der Heimat verbringen, wird sich nichts ändern. Sehr wohl aber für jene, deren Lebensmittelpunkt im Ausland ist – in der EU-Verordnung "gewöhnlicher Aufenthalt" genannt. Wenn ein nicht-österreichischer EU-Bürger also in Österreich lebt und hier stirbt, werden künftig österreichische Gerichte für das Verlassenschaftsverfahren zuständig sein. Sie werden dabei ausschließlich österreichisches Recht anwenden, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat.

Doppelgleisigkeiten bei alter Rechtslage

Ein Beispiel: Ein Österreicher lebt im Ruhestand zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einem Haus in der Toskana, die Tochter lebt in Österreich, der Sohn in Deutschland. Welches Gericht wäre im Fall seines Todes zuständig und welches Recht gilt? Bisher wäre österreichisches Recht von einem italienischen Gericht anzuwenden gewesen, zumindest was die Immobilie des Verstorbenen in Italien betrifft. Besitzt er auch ein Wertpapierkonto und eine Wohnung in Österreich, kam dann noch ein Verfahren in Österreich dazu. Die neue Rechtslage räumt mit diesen Doppelgleisigkeiten auf: Die gesamte Rechtsnachfolge unterliegt stets dem Recht jenes Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hier bedeutet es also italienisches Erbrecht, von einem italienischen Gericht gesprochen – sofern der Erblasser nichts anderes in seinem Testament festgehalten hat.

Wahlfreiheit für Erblasser

Um seinen Angehörigen sprachliche Hürden und Zeit zu sparen oder auch, weil er alles seiner Lebensgefährtin vererben möchte und möglichst wenig den Kindern, mit denen er kaum Kontakt hat, kann der Erblasser in seinem Testament festlegen, welches Recht zur Anwendung kommen soll, wenn er verstirbt. So lässt sich per Rechtswahl abweichend fixieren, dass das Erbrecht des Landes anwendbar sein soll, dessen Staatsbürgerschaft man besitzt. Die Wahl des österreichischen Erbrechts bedeutet in unserem Beispiel die Reduktion des Erbteils der beiden Töchter auf ihren Pflichtteil, womit den Kindern jeweils ein Viertel (d.h. zusammen die Hälfte) seines Erbes zusteht. Die andere Hälfte kann er der Lebensgefährtin per Testament vermachen. Zum Vergleich: Nach italienischem Recht hätten die Kinder zusammen zwei Drittel als Pflichtteile erben müssen, die Lebensgefährtin hätte nur ein Drittel erhalten können.

Tipp

Fallbeispiele zur Veranschaulichung der Auswirkungen der EU-Erbrechtsverordnung in der Praxis finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Bei Unsicherheit bezüglich der Regelungen in einem vorhandenen Testament oder in Bezug auf eine geplante letztwillige Verfügung sollte ein Notar bzw. ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Eine erste Rechtsauskunft ist in jedem österreichischen Notariat kostenfrei. Darüber hinaus bieten die Rechtsanwaltskammern Österreichs ein erstes, kostenloses Orientierungsgespräch im Rahmen der "Ersten Anwaltlichen Auskunft".

Erbschaftssteuer

Die EU-Erbrechtsverordnung regelt keine erbschaftsteuerrechtlichen Angelegenheiten. Ob im Zuge einer Verlassenschaft eine Erbschaftssteuer zu entrichten ist, ergibt sich aus dem nationalen Recht des Landes des Erblassers oder des Erben bzw. aus von dem jeweiligen Land abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen; solche Abkommen verhindern, dass – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – mehrfach Erbschaftssteuer oder sonstige im Zusammenhang mit der Erbschaft anfallende Steuern (wie liegenschaftsbezogene Steuern) gezahlt werden müssen.

Die Steuerpflicht im Zusammenhang mit dem erbrechtlichen Erwerb von Liegenschaften bestimmt sich grundsätzlich nach dem Lagestaat der entsprechenden Liegenschaft.

Hinweis

Nach österreichischem Recht fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer ( USP) zu entrichten. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen ( USP).

Weiterführende Links

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer

Vereine

Titel Branche
Agua Voigas Vocals
Alpenverein - Ortsgruppe Gresten
Arbeiter- und Angestelltenbund (ÖAAB)
Arbeitsgemeinschaft für Familienforschung
Bildungs- und Heimatwerk Niederösterreich
Blasorchester Gresten
Buggy-Racing-Club Ötscherland
Dart Club Highlander
Die Aufschneider-Verein der Landjugend-Fortsarbeiter Niederösterreichs
Die Bäuerinnen
EBSV Erlauftaler Bogensportverein
Eine Weltgruppe
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Gresten
Elternverein der Volks- und Mittelschule Gresten
ESV Gresten - Eisschützenverein Sport
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft (GWG)
Hegering Gresten-Reinsberg
Heimatverein Gresten-Land
Herzklang aus Gresten
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg
Katholische Frauenbewegung
Katholische Männerbewegung
Katholisches Bildungswerk
Kirchenchor Gresten
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten
Kulturschmiede Gresten - Verein zur Förderung von Kultur, Bildung und Veranstaltungs- und Dorferneuerungsaktivitäten
Landjugend Gresten
Landjugend Volkstanzgruppe Gresten
Lederhosenverein Gresten
Modellflugclub Eisenstraße
Mostviertler Grom Teufeln Krampusgruppe
Musikverein Ortskapelle Gresten
Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Gresten
Niederösterreichischer Imkerverband - Ortsgruppe Gresten
NÖ Bauernbund - Ortsgruppe Gresten
NÖ´s Senioren - Ortsgruppe Gresten
Ort der Begegnung
Österr. Kameradschaftsbund Ortsverband Gresten und Umgebung (ÖKB)
Österr. Kinderfreunde Ortsgruppe Gresten
Österr. Rassehundeverein ÖRV Hundesportverein-Gresten, Hundeschule
Österreich hilft Nepal
Pensionistenverband Niederösterreich - Ortsgruppe Gresten
Privilegierter Schützenverein Gresten
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg
Segelclub Kleines Erlauftal
Sport- und Kulturgemeinschaft Welser Profile (SKG Welser Profile)
TC Raiba Gresten Tennisclub
Theaterensemble Gresten - Verein zur Förderung kultureller Freizeitgestaltung
Volkshaus Gresten
Wechselseitiger Brandhilfeverein Gresten und Umgebung
Wiesergrabler Schuhplattler