Papamonat – Freistellung für Väter aus Anlass der Geburt des Kindes

Allgemeines

Für alle unselbständig erwerbstätigen Väter in der Privatwirtschaft besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts aus Anlass der Geburt ihres Kindes ("Papamonat"). Diese Freistellung ist keine Elternkarenz. Eigene Regelungen zu einem Papamonat finden sich auch im Dienstrecht des Bundes und einiger Bundesländer sowie in bestimmten Kollektivverträgen.

Wenn schon in Kollektivverträgen ein solcher Anspruch geregelt ist, der günstiger ist als der geschaffene gesetzliche Anspruch, bleibt dieser unberührt. Ebenso unberührt bleiben die diesbezüglichen dienstrechtlichen Regelungen der Bundesländer.

Zeitraum der Freistellung

Die Freistellung kann ab dem auf die Geburt des Kindes folgenden Tag bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden, sie beträgt einen Monat. Besteht kein gesetzliches Beschäftigungsverbot der Mutter (weil sie nicht Arbeitnehmerin, sondern selbständig, Hausfrau oder arbeitslos ist), so kann der Papamonat bis zum Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt beansprucht werden.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Freistellung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Freistellung sind

  • das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts des Vaters mit dem Kind; (Der Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind ist der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Der Papamonat endet in Folge des Wegfalls des gemeinsamen Haushalts vorzeitig, wenn dies die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verlangt.)
  • die rechtzeitige Vorankündigung und
  • die fristgerechte Meldung des konkreten Antritts des Papamonats.

Werden die gesetzlich bestimmten Fristen für die Vorankündigung bzw. für die Meldung versäumt, kann der Papamonat mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart werden (Zustimmung ist erforderlich).

Vorankündigung der Inanspruchnahme

Der Vater hat spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekanntzugeben, dass er die Freistellung in Anspruch nehmen will. Anzugeben sind auch der Geburtstermin und der voraussichtliche Beginn der Freistellung.

Kann die Vorankündigung aufgrund einer Frühgeburt nicht rechtzeitig erfolgen, so entfällt die Verpflichtung der Vorankündigung.

Meldung des konkreten Antritts

Der Vater hat die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt des Papamonats bekannt zu geben.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Väter, die den Papamonat in Anspruch nehmen, sind kündigungs- und entlassungsgeschützt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung, frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin und endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Bei Entfall der Vorankündigung beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung des Antrittszeitpunkts.

Hinweis

Das Familienzeitbonusgesetz regelt die finanzielle Absicherung bei Inanspruchnahme des Papamonats. Der sogenannte "Familienzeitbonus" steht Vätern zu, die ihre Erwerbstätigkeit anlässlich der erfolgten Geburt unter den gesetzlich festgelegten Anspruchsvoraussetzungen vorübergehend einstellen und sich der Familie widmen.

Weiterführende Links

Familienzeitbonus für Väter

Rechtsgrundlagen

§ 1a Väter-Karenzgesetz (VKG)

Letzte Aktualisierung: 30. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Vereine

Titel Branche
Agua Voigas Vocals
Alpenverein - Ortsgruppe Gresten
Arbeiter- und Angestelltenbund (ÖAAB)
Arbeitsgemeinschaft für Familienforschung
Bildungs- und Heimatwerk Niederösterreich
Blasorchester Gresten
Buggy-Racing-Club Ötscherland
Dart Club Highlander
Die Aufschneider-Verein der Landjugend-Fortsarbeiter Niederösterreichs
Die Bäuerinnen
EBSV Erlauftaler Bogensportverein
Eine Weltgruppe
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Gresten
Elternverein der Volks- und Mittelschule Gresten
ESV Gresten - Eisschützenverein Sport
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft (GWG)
Hegering Gresten-Reinsberg
Heimatverein Gresten-Land
Herzklang aus Gresten
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg
Katholische Frauenbewegung
Katholische Männerbewegung
Katholisches Bildungswerk
Kirchenchor Gresten
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten
Kulturschmiede Gresten - Verein zur Förderung von Kultur, Bildung und Veranstaltungs- und Dorferneuerungsaktivitäten
Landjugend Gresten
Landjugend Volkstanzgruppe Gresten
Lederhosenverein Gresten
Modellflugclub Eisenstraße
Mostviertler Grom Teufeln Krampusgruppe
Musikverein Ortskapelle Gresten
Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Gresten
Niederösterreichischer Imkerverband - Ortsgruppe Gresten
NÖ Bauernbund - Ortsgruppe Gresten
NÖ´s Senioren - Ortsgruppe Gresten
Ort der Begegnung
Österr. Kameradschaftsbund Ortsverband Gresten und Umgebung (ÖKB)
Österr. Kinderfreunde Ortsgruppe Gresten
Österr. Rassehundeverein ÖRV Hundesportverein-Gresten, Hundeschule
Österreich hilft Nepal
Pensionistenverband Niederösterreich - Ortsgruppe Gresten
Privilegierter Schützenverein Gresten
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg
Segelclub Kleines Erlauftal
Sport- und Kulturgemeinschaft Welser Profile (SKG Welser Profile)
TC Raiba Gresten Tennisclub
Theaterensemble Gresten - Verein zur Förderung kultureller Freizeitgestaltung
Volkshaus Gresten
Wechselseitiger Brandhilfeverein Gresten und Umgebung
Wiesergrabler Schuhplattler