Angehörige von EU-Bürgern* und Schweizern, die Drittstaatsangehörige sind – Antrag auf Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte
Allgemeine Informationen
Angehörigen von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die Drittstaatsangehörige sind, wird zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag eine "Aufenthaltskarte" ausgestellt.
Sie haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, den sie sich vom Arbeitsmarktservice (AMS) bestätigen lassen können (Antragsformular "Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG").
Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhalten sie auf Antrag eine "Daueraufenthaltskarte".
Die "Aufenthaltskarte" und die "Daueraufenthaltskarte" gelten als Identitätsnachweis und werden in Kartenform (Scheckkartenformat) ausgestellt. Die "Aufenthaltskarte" wird für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer ausgestellt. Die Daueraufenthaltskarte hat eine Gültigkeit von zehn Jahren.
Angehörige von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern, die selbst EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind und zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten als Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" und nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich auf Antrag eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts".
Voraussetzungen
Folgende Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die Drittstaatsangehörige sind, sind zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt und können daher eine "Aufenthaltskarte" bzw. nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich eine "Daueraufenthaltskarte" beantragen:
- Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner
- Verwandte der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) bis zum 21. Geburtstag und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird
- Verwandte der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird
Fristen
Die Beantragung der "Aufenthaltskarte" muss binnen vier Monaten ab Einreise nach Österreich erfolgen. Der Antrag auf Ausstellung der "Daueraufenthaltskarte" sollte vor Ablauf der Gültigkeit der "Aufenthaltskarte" gestellt werden. Ein verspäteter Antrag schadet nicht dem Aufenthaltsrecht, kann aber den Nachweis des bestehenden Aufenthaltsrechts erschweren, was u. a. zu Problemen beim Reisen führen kann.
Die Verlängerung der "Daueraufenthaltskarte" sollte vor Ablauf der Gültigkeit der letzten "Daueraufenthaltskarte" beantragt werden. Ein verspäteter Antrag schadet ebenso nicht dem Aufenthaltsrecht, kann aber den Nachweis des bestehenden Aufenthaltsrechts erschweren.
Zuständige Stelle
Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der Angehörigen/des Angehörigen der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35, Referat "EWR"
- In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die "Aufenthaltskarte" und die "Daueraufenthaltskarte" müssen Sie persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragen.
Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Das Antragsformular erhalten Sie bei der Behörde. Darüber hinaus steht das Formular für die Beantragung der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte auch zum Download bereit.
Erforderliche Unterlagen
Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts müssen insbesondere folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aktuelles Lichtbild (Größe: 35 x 45 mm bis 40 x 50 mm)
- Die Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthalts der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers, zu der/dem das Angehörigenverhältnis besteht
- Für Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner: zusätzlich
- Urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
- Für Kinder oder Enkelkinder: zusätzlich
- Urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung (z.B. Geburtsurkunde)
- Ab 21 Jahren: Nachweis über Unterhaltsgewährung
- Für Eltern, Schwiegereltern und Großeltern: zusätzlich
- Urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung
- Nachweis über Unterhaltsgewährung
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden.
Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.
Kosten
91 Euro (39 Euro für Personen unter 16 Jahre)
Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu zahlen. Falls die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte nicht ausgefolgt wird, kann der Betrag aber von der antragstellenden Person beim Finanzamt zurückgefordert werden. Nähere Informationen auf der Homepage des Finanzministeriums: Verfahren zur Entrichtung der festen Gebühren durch den Gebührenschuldner