Aufgrund der derzeit sehr niedrigen Pegelstände ist die Situation für die Gewässer und deren Ökologie problematisch.
Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs weist daher dringend darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern grundsätzlich unzulässig sind, sofern keine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Wasserrechtsgesetz 1959 vorliegt.
Insbesondere unerlaubte Entnahmen mit Pumpen, etwa zur Bewässerung, sind verboten und können mit einer Geldstrafe von bis zu € 14.530,- geahndet werden.
Der übliche Gemeingebrauch – etwa Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen oder das Schöpfen von Hand – bleibt davon unberührt.
Helfen Sie mit, Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden und verzichten Sie auf unzulässige Wasserentnahmen.