Gebrauchsmusteranmeldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ein Gebrauchsmuster ist neben einem Patent die zweite Möglichkeit, für eine technische Erfindung Schutz zu erhalten. Es entspricht sachlich dem Patent. Da ein Gebrauchsmuster jedoch nicht auf Neuheit und Erfindungseigenschaft geprüft wird, birgt es ein gewisses Risiko: Jede formal einwandfreie Anmeldung wird registriert – auch wenn sie nicht neu und erfinderisch ist. In diesem Fall kann die Registrierung wieder gelöscht werden. Ziel ist eine rasche Registrierung in einem vereinfachten Verfahren, damit die Erfindung rasch gegen Nachahmerinnen/Nachahmer geschützt wird.
Gebrauchsmuster sind territoriale, d.h. nationale Schutzrechte und gelten daher nur in jenen Staaten, für die sie erteilt wurden. Ein in Österreich registriertes Gebrauchsmuster gilt nur in Österreich.
Ein Gebrauchsmuster weist im Gegensatz zum Patent im Wesentlichen folgende Unterschiede auf:
- Kürzere Laufzeit (10 Jahre)
- Geringere Kosten
- Neuheitsschonfrist (falls eine Veröffentlichung durch die Erfinderin/den Erfinder nicht länger als sechs Monate vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters stattgefunden hat)
- Schutz einer Programmlogik und von Behandlungsverfahren für den tierischen Körper zulässig
- Keine Gebührenstundung
- Keine gewerberechtliche/steuerrechtliche Begünstigung
Betroffene
Natürliche und juristische Personen, die ihre Erfindung durch ein Gebrauchsmuster schützen lassen wollen.
Voraussetzungen
Neben der Neuheit und Erfindungseigenschaft muss eine beanspruchte Erfindung "technischen Charakter" aufweisen oder – etwas präziser umschrieben – eine "Lehre zum technischen Handeln" betreffen. Das heißt, eine bestimmte technische Aufgabe muss mit bestimmten technischen Mitteln gelöst werden. Für Fachleute muss klar sein, wie die Erfindung auszuführen ist.
Die Forderung nach Technizität ergibt sich aus dem Zweck des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes, nämlich der Förderung des technischen Fortschritts.
Nicht geschützt werden können
- Mathematische Methoden, wissenschaftliche Theorien, Entdeckungen, Spielregeln und Geschäftsmethoden
- Pflanzensorten oder Tierarten, Zuchtverfahren für Pflanzen und Tiere
Bei Sortenschutz an das BML wenden! - Diagnose-, chirurgische und therapeutische Behandlungsverfahren an Mensch und Tier
Arznei- und Heilmittel und Vorrichtungen und Geräte für diese Verfahren sind schützbar! - Ästhetische Formschöpfungen
Die äußere Form – das Design – eines Produktes kann als Muster geschützt werden! - Anmeldungen von Software und computerimplementierten Erfindungen:
Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche sind nicht durch ein Patent schützbar. Programmlogiken, denen Programme für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegen, sind durch ein Gebrauchsmuster schützbar (nicht aber der reine Quellcode).
Fristen
Tipp
Melden Sie Ihre Erfindung zuerst an und treten Sie erst dann an die Öffentlichkeit – so riskieren Sie nicht, die Neuheit Ihrer Erfindung selbst zu gefährden.
Aber im Unterschied zum Patent gibt es beim Gebrauchsmuster die sogenannte Neuheitsschonfrist. Sollten Sie Ihre Erfindung, beispielsweise in einer Fachzeitschrift, veröffentlicht haben und diese Veröffentlichung ist nicht länger als sechs Monate vor der Anmeldung erfolgt, dann ist noch eine Gebrauchsmusterregistrierung in Österreich möglich.
Zuständige Stelle
Österreichisches Patentamt (→ ÖPA)
Verfahrensablauf
Für die Anmeldung ist das Formular Gebrauchsmusteranmeldung vorgesehen. So sind die formalen Anforderungen leichter zu erfüllen. Die Erfindung sollte schon bei der Anmeldung so genau beschrieben werden, dass Fachleute die Erfindung auf Basis dieser Beschreibung ohne weiteres realisieren könnten. Da sich der Schutz nach den Ansprüchen richtet, ist es wichtig, diese professionell zu formulieren.
Hat die Anmelderin/der Anmelder ihren/seinen Wohnsitz oder ihre/seine Niederlassung in Österreich, kann das Gebrauchsmuster auch ohne Vertretung angemeldet werden. Wenn die Anmelderin/der Anmelder sich vertreten lassen will, kann bei Wohnsitz oder Niederlassung in Österreich auch eine nicht berufsmäßige Vertretung gewählt werden, wozu eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden muss. Wenn die Anmelderin/der Anmelder allerdings in Österreich weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, muss eine zur Vertretung in Österreich befugte berufsmäßige Parteienvertretung (Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariate) diese/diesen vertreten. Ist Ihr Wohnsitz oder Ihre Niederlassung im EWR oder in der Schweiz, reicht eine österreichische Zustellbevollmächtigung.
Anmeldemöglichkeiten:
- Abgabe im Österreichischen Patentamt, bei der Eingangsstelle
- Einwurf in den Einwurfkasten des Österreichischen Patentamtes
- per Post
- per Fax: +43 (0)1 534 24 - 535
- Online
Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig!
Wenn die Erfindung nicht nur einen Markt in Österreich hat, dann werden Erfinderinnen/Erfinder ihre Erfindung auch international schützen lassen wollen.
In vielen Ländern kann auf Basis einer österreichischen Gebrauchsmusteranmeldung eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung und/oder Patentanmeldung durchgeführt werden.
Ebenso kann auf Basis einer österreichischen Gebrauchsmusteranmeldung eine internationale Patentanmeldung (PCT) oder eine europäische Patentanmeldung getätigt werde.
Nach der Anmeldung – Das Registrierungsverfahren
Bei der Gebrauchsmusteranmeldung prüft das Österreichische Patentamt (wenn die Anmelderin/der Anmelder Ansprüche vorgelegt hat) die Gesetzmäßigkeit und recherchiert den Stand der Technik. Es wird aber nicht geprüft, ob es die Erfindung bereits gibt (Neuheit) oder ein erfinderischer Schritt vorliegt – nach Vorliegen gesetzmäßiger Unterlagen wird das Gebrauchsmuster jedenfalls registriert. Etwa sechs Monate nach der Anmeldung erhält die Anmelderin/der Anmelder einen Recherchenbericht über den Stand der Technik.
Bis zur Registrierung vergehen durchschnittlich elf Monate. Es kann aber gegen eine Zuschlagszahlung eine beschleunigte Registrierung beantragt werden. In diesem Fall wird die Anmeldung umgehend nach positiver Gesetzmäßigkeitsprüfung registriert und die Gebrauchsmusterschrift veröffentlicht. Erst danach wird der Recherchenbericht erstellt und ebenfalls veröffentlicht.
Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit der von dem Prüfer/der Prüferin verfügten Registrierung im Gebrauchsmusterregister und der Veröffentlichung im Gebrauchsmusterblatt. Die Gebrauchsmusterschrift wird am Publikationsserver bereitgestellt und eine Gebrauchsmusterurkunde ausgestellt.
Schutzdauer/Anfechtung
Die Höchstdauer eines Gebrauchsmusters beträgt maximal zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Es erlischt davor, wenn die Jahresgebühren nicht mehr bezahlt werden, auf das Schutzrecht verzichtet wird oder das Gebrauchsmuster für nichtig erklärt wird. Dritte haben nämlich die Möglichkeit, das registrierte Gebrauchsmuster anzufechten (Antrag auf Nichtigerklärung), wenn sie der Ansicht sind, das Gebrauchsmuster hätte nicht registriert werden dürfen.
Gebrauchsmusterverletzung
Wird Ihr Gebrauchsmuster verletzt, können Sie auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung sowie Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg klagen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Formular Gebrauchsmusteranmeldung sind in zweifacher Ausführung anzuschließen:
- Deckblatt-Formular GM 3l
- Beschreibung
- Zusammenfassung
- Ansprüche
- eventuell Figuren oder Abbildungen
Kosten
Die Mindestkosten für eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung mit bis zu zehn Ansprüchen, inklusive Registrierung und Veröffentlichung betragen 330 Euro. Bitte zahlen Sie bei der Anmeldung noch keine Gebühren ein. Innerhalb von etwa zwei Wochen nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie einen Zahlschein mit Ihrem Aktenzeichen und dem Zahlungszweck. Bei Online-Einreichung werden die fälligen Gebühren direkt berechnet und der Anmeldung ein Aktenzeichen zugeordnet. In diesem Fall erhalten Anmeldende keinen gesonderten Zahlschein.
Für die Aufrechterhaltung Ihres Gebrauchsmusters müssen Sie jährlich (ab dem vierten Jahr) eine Jahresgebühr zahlen, die von 52 Euro bis 470 Euro für das zehnte und damit letzte Jahr beträgt. Sie haben die Möglichkeit einer Pauschalzahlung in zwei Etappen.
Zusätzliche Informationen
Patent oder Gebrauchsmuster? – eine kleine Entscheidungshilfe
Durch ein Gebrauchsmuster können auch Programmlogiken geschützt werden und eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten ist möglich.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Gebrauchsmustergesetz
- §§ 10, 12, 15, 16, 27, 29, 32, 36 Patentamtsgebührengesetz
Zum Formular
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österrreichisches Patentamt