Lebenslagen

Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Entlassung

Für eine Entlassung (→ USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

  • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
  • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
  • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

  • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
  • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
    • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
    • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung

Achtung

Die Entlassung (→ USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

Weiterführende Links

Arbeits- und Sozialgericht Wien (→ BMJ)

Rechtsgrundlagen

§ 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft