Allgemeines zum gesetzlichen Erbrecht
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn:
- es kein (gültiges) Testament bzw. keinen Erbvertrag gibt
- das Testament bzw. der Erbvertrag ungültig ist
- das Testament bzw. der Erbvertrag nicht das gesamte vererbbare Vermögen der/des Verstorbenen betrifft
- die Erbinnen/Erben nicht zur Erbschaft gelangen, weil sie z.B. auf die Erbschaft verzichtet haben oder bereits vor der/dem Verstorbenen gestorben sind.
Folgende Personen zählen zum Kreis der gesetzlichen Erbinnen/Erben:
- Ehegattin/Ehegatte bzw. eingetragene Partnerin/eingetragener Partner
- Kinder oder deren Nachkommen, wenn keine vorhanden sind, auch
- Eltern und deren Nachkommen (Geschwister oder Nichten/Neffen der/des Verstorbenen), wenn auch diese Personen nicht vorhanden sind, auch
- Großeltern oder deren Nachkommen und schließlich die Urgroßeltern
Die mit dem Verstorbenen verschwägerten Personen (Schwiegertochter/Schwiegersohn, Schwiegermutter/Schwiegervater, Schwägerin/Schwager, Stieftochter/Stiefsohn, Stiefmutter/Stiefvater) haben kein gesetzliches Erbrecht. Das Gleiche gilt für Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, soweit andere gesetzliche Erbinnen/Erben vorhanden sind. Diese/dieser hat ein außerordentliches Erbrecht, wenn keine gesetzliche Erbin/kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind. Die Vaterschaft eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
Rechtsgrundlagen
§ 727 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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- Österreichische Notariatskammer
