Gemeindewohnbauförderung

Wohnbauförderung der Gemeinde Gresten-Land

Richtlinien

Die Gemeinde Gresten-Land gewährt nach einem Gemeinderatsbeschluss vom 27.12.1995 derzeit € 3.270,- als nichtrückzahlbare Gemeindewohnbauförderung.

Die Gemeindewohnbauförderung kann beantragt werden:

1.) Von Bauwerbern die auf einem Bauplatz (unbebaute Parzelle) ein Wohnhaus errichten und für diesen Bauplatz eine Aufschließungsabgabe bereits entrichtet haben.

2.) Wenn im Zuge der Bauplatzerklärung beim Erlangen der Baubewilligung die Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wird.


Der Förderungswerber muss den Hauptwohnsitz in der Gemeinde durch mindestens 10 Jahre nach Bezug der Wohnung begründen und demnach mindestens bei einer Volkszählung als ständig anwesende Person aufscheinen.

Bei Nichteinhaltung der Förderungsrichtlinien oder Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen ist der Förderungsbetrag unter Berücksichtigung der banküblichen Zinsen unverzüglich zurückzuzahlen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Förderung.


Nähere Informationen gibt das Gemeindeamt, Tel. 07487/2240


Gemeindewohnbauförderung

Dienstag, 01. März 2016